Verfahrensregel · Fiskal-Regeln
Schuldenbremse — Art. 109/115 GG (Sondervermögen-Sonderregel)
GG Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2
schuldenbremse-art109-art115
Aktuelle Fassung: 03.06.2022
Vorgänger: 01.08.2009
dokumentiert
Worum es geht
Die Schuldenbremse begrenzt die strukturelle Neuverschuldung von Bund
und Ländern. Über grundgesetzlich verankerte Sondervermögen
(z.B. Sondervermögen Bundeswehr 2022, Klimafonds-Diskussion 2024+)
wird die Bremse für definierte Zweckbindungen umgangen. Der
Profiteur einer solchen Sonderregel ist eine identifizierbare
Akteursklasse — bei Sondervermögen Bundeswehr: rüstungs-, infra
struktur- und beratungsnahe Konzerne plus die mit ihnen verbundenen
Kanzleien.
und Ländern. Über grundgesetzlich verankerte Sondervermögen
(z.B. Sondervermögen Bundeswehr 2022, Klimafonds-Diskussion 2024+)
wird die Bremse für definierte Zweckbindungen umgangen. Der
Profiteur einer solchen Sonderregel ist eine identifizierbare
Akteursklasse — bei Sondervermögen Bundeswehr: rüstungs-, infra
struktur- und beratungsnahe Konzerne plus die mit ihnen verbundenen
Kanzleien.
Versionssprünge (1)
Wer hat von welcher Verschiebung profitiert?
03.06.2022
dokumentiert
Errichtungsgesetz Sondervermögen Bundeswehr (100 Mrd. EUR) mit
grundgesetzlicher Sonderregel — strukturelle Neuverschuldung für
BMVg-Beschaffung außerhalb der Schuldenbremse zulässig.
grundgesetzlicher Sonderregel — strukturelle Neuverschuldung für
BMVg-Beschaffung außerhalb der Schuldenbremse zulässig.
Profiteur — dokumentiert oder vermutet
Klasse: Rüstungs-, Infrastruktur- und Beratungs-Konzerne mit BMVg-Rahmenvereinbarungen
[Q-7518]
Grundgesetz Art. 109/115 — Sonderregel Sondervermögen Bundeswehr (Errichtungsg…
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